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Matthias Humborg ist Fachmann für alle Fragen ums Markenrecht
Hüter der Marken
von Judith Morgenschweis
Lesedauer: 5 Minuten
Wenn es bei der REWE Group um Marken geht ist einer immer dabei: Jurist Matthias Humborg. Damit aus „REWE“, „PENNY“, „Toom“ oder „DER Touristik“ eine Marke wird, muss sie als solche rechtlich geschützt sein und beschützt werden. Dafür sorgt bei der REWE Group Matthias Humborg mit seinem Team.
Er kennt sie alle: Salto, Rio, Erlenhof, ja!, elite oder Tatü. In seinem Büro hängen Urkunden an der Wand, die bezeugen, dass REWE als Marke sogar in China angemeldet ist, neben alten Leuchtreklamen von miniMAL, REWE und PENNY. Matthias Humborg schaltet die miniMAL-Reklame an: „Die funktionieren alle noch“, sagt er lachend. Matthias Humborg ist eine Art Markengedächtnis der REWE Group. Seit 16 Jahren leitet er den Funktionsbereich Gewerblicher Rechtsschutz. Er und sein vierköpfiges Team sind innerhalb der REWE Group so etwas wie die Anwaltskanzlei der Marken, zuständig für alle rechtlichen Fragen rund ums Markenrecht und den gewerblichen Rechtsschutz: „Wir begleiten die Marken der REWE Group von der Namensfindung bis in den Markt – egal, ob es sich um eine Marke für den Lebensmittelhandel, Baumarkt oder die Touristik handelt“, bringt Humborg es auf den Punkt.
Denn eine Marke rechtlich betreuen ist mehr als nur den Namen registrieren lassen. „Bei uns liegen auch die Verträge mit Lieferanten, in denen genau spezifiziert wird, welche Kriterien ein Produkt, das für unsere Eigenmarken hergestellt wird, erfüllt hat.“ Soll eine neue Marke etabliert werden, muss zunächst ein Name gefunden werden. Ist dieser Name für die benötigte Warenklasse noch nicht vergeben, melden die Juristen die Marke beim Deutschen Marken- und Patentamt in München an. Soll die Marke europaweit genutzt werden, wird sie zusätzlich beim Harmonisierungsamt in Alicante – angemeldet. Damit ist die Marke auf einen Schlag für alle 28 Mitgliedsstaaten der EU eingetragen – von Belgien bis zum Vereinigten Königreich – soweit das juristische Prozedere.
Zuvor muss allerdings auch geklärt werden, ob die Bezeichnung überhaupt als Markenname eingetragen werden darf. Denn nicht jeder Name kann ohne weiteres zur Marke werden. „Ein wichtiges Kriterium ist die Unterscheidungskraft und die Kennzeichnungskraft“, erklärt Matthias Humborg.  Der angemeldete Begriff muss fähig sein, die von der Markenanmeldung umfassten Waren von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. „So kann ich für Süßwaren keinen beschreibenden Begriff wie zum Beispiel „süß“ anmelden. Das wird nicht genehmigt. Auch Ortsangaben, wie Städte- oder Ländernamen, können als geographische Herkunftsangabe nicht angemeldet werden.“ Das Patent- und Markenamt prüft nicht, ob die Marke bereits angemeldet ist. Stattdessen muss Widerspruch eingelegt werden. Hat also ein Unternehmen bereits den Marke angemeldet oder glaubt, es bestehe Verwechslungsgefahr, weil die Marke ähnlich klingt, kann es innerhalb von drei Monaten Einspruch erheben. Für die REWE Group heißt das umgekehrt aber auch: Jemand muss darauf achten, dass niemand eine Wort oder Wort-Bild-Marke „REWE“ oder ein ähnlich klingendes Wort anmeldet. Auch alle anderen der über 5.000 Marken müssen entsprechend vor Missbrauch geschützt werden. Auch diese Kollisionsüberwachung  obliegt dem Bereich von Matthias Humborg: „Unsere Aufgabe ist es auch dafür zu sorgen, dass unsere Marken nicht verwässern. Dazu bekommen wir täglich eine Liste mit rund 50 Meldungen über Anmeldung von identische oder ähnliche Marke im In- und Ausland. Wir prüfen dann, ob wir gegen eine Anmeldung vorgehen müssen.“ Wird ein Marke länger als fünf Jahre nicht genutzt, ist dieses Recht prinzipiell löschungsreif.  Man kann aus dieser Marke keine Rechte gegen Markenanmeldungen von Dritten mehr herleiten. Er kann sie aber auch schnell zu neuem Leben erwecken. So lange niemand die Marke nutzen will, liegt sie brach, wird aber wieder „zum Leben erweckt“, sobald die REWE Group ein Produkt in der betroffenen Klasse unter der Marke neu wieder herausbringt.
So könnten theoretisch auch fast vergessene Marken wie Salto wieder aktiviert werden, indem man – ähnlich wie bei Raider und Twix – nochmal eine Tiefkühlpizza mit diesem Namen kreiert. Um dabei den Überblick zu behalten, werden inzwischen sämtliche Produkte und Marken in umfangreichen Datenbanken gepflegt, die die Nutzung aller Marken im Konzern dokumentieren und auf die auch die Warenverantwortlichen in den Geschäftseinheiten Zugriff haben können. Aber wie kommt es, dass manche Markennamen doppelt besetzt sind? Oder genauer: Wie kann es sein, dass es bei Penny neben dem „Mars“-Schokoriegel auch eine „Mars“-Batterie gibt? Das hat mit den anfangs erwähnten Markenklassen zu tun. Während der „Mars“ Schokoriegel in die Warenklasse 30 für Backwaren, Schokoladen und Süßwaren gehört, zählen Batterien zur Warenklasse 9. Die beiden Warengruppen, zu denen die Produkte gehören, liegen sehr weit auseinander. Es besteht keine Verwechslungsgefahr. So konnte es Matthias Humborg gelingen, den Namen "Mars" für Batterien zu sichern – auch wenn der Hersteller des gleichnamigen Schokoriegels nicht besonders begeistert war.

Das Geschäft mit den Markenrechten hat inzwischen dazu geführt, dass die REWE Group ihre Marken bis ins Produktionsland schützt. „Viele unserer Produkte kommen aus dem nicht-europäischen Ausland. Wenn wir beispielsweise in Thailand produzieren lassen, müssen wir die betroffene Marke auch dort schützen.

Das Markenrecht ist ein weites Feld, das auch weit in den Designschutz und das Wettbewerbsrecht hinein reicht. Auch hier wird Matthias Humborg inzwischen hin und wieder aktiv, denn: „Die Sensibilität der Händler für ihre Marken wird höher.“
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