Mehr als zwei Jahre lang dauerte ein Rechtsstreit zwischen REWE und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg um die Grundpreisauszeichnung bei einer Coca-Cola-Werbeaktion an - nun hat der Bundesgerichtshof sich in seinem Urteil der Sichtweise von REWE angeschlossen.
Ausgangspunkt des Rechtstreits war eine REWE-Werbeaktion, bei der Anfang 2011 zu einem Kasten Coca-Cola mit zwölf Flaschen zwei Gratis-Flaschen hinzugegeben wurden. REWE hatte folglich den Grundpreis auf der Basis von 14 Flaschen berechnet und auch so ausgezeichnet.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war jedoch der Auffassung, dass dieser niedrigere Grundpreis im Vergleich zur Berechnung auf der Basis von zwölf Flaschen nicht rechtmäßig sei und Verbraucher in die Irre führen könne. Da REWE der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, nicht nachkam, reichte die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Köln ein. In seinem Urteil schloss sich das Landgericht der Sichtweise der Verbraucherzentrale an und urteilte, dass bei einem derartigen Werbeangebot der Grundpreis bezogen auf nur zwölf Flaschen zu berechnen sei.
Urteil in letzter Instanz
Gegen dieses Urteil hatte REWE die Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt, das sich wiederum der Sichtweise von REWE anschloss und urteilte, dass der Grundpreis auf der Basis von 14 Flaschen zu berechnen sei. Da die Verbraucherzentrale sich mit diesem Urteil nicht zufriedengab, legte sie Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, wo am 31. Oktober 2013 die Verhandlung stattfand. Die Karlsruher Richter entschieden nun in letzter Instanz, dass die von REWE herangezogene Berechnungsbasis von 14 Flaschen zutreffend ist. Damit ist das Verfahren rechtskräftig zu Gunsten der REWE Group abgeschlossen - eine weitere Rechtsmittelinstanz gibt es nicht mehr.