nächster Artikel vorheriger Artikel
06.08.2014
Azubis gesucht
REWE & PENNY: Last Minute zur Ausbildung
06.08.2014
Zahlungsarten im Vergleich
Bares bleibt (noch) Wahres
ArticleId: 284newsDer Countdown läuft. In nur fünf Monaten erlangt die europäische Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Geltung. Sie will klare Produktangaben für die Verbraucherorientierung. Der Onlinehandel wird stärker in die Pflicht genommen.https://one.rewe-group.com/fileadmin/_processed_/1/8/csm_LMIV_nlt_standard_b35de6cdc2.jpgRegeln für Apps und AllergeneLMIV
Foto: Erwin Wodicka - fotolia
Branche
Branche
Lesedauer: Minute
Lebensmittelinformations-Verordnung
Regeln für Apps und Allergene

Der Countdown läuft. In nur fünf Monaten erlangt die europäische Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Geltung. Sie will klare Produktangaben für die Verbraucherorientierung. Der Onlinehandel wird stärker in die Pflicht genommen.

Verbraucherfreundlich, transparent und vor allem einheitlich gültig in der gesamten Europäischen Union: Mit diesen Zielen tritt die neue Lebensmittelinformationsverordnung LMIV an, den EU-Bürgern mehr Klarheit beim Einkauf zu bringen. Die LMIV ersetzt ab dem 13. Dezember gleich mehrere Verordnungen, darunter die deutsche Lebensmittel Kennzeichnungsverordnung und die Europäische Nährwert-Kennzeichnungsrichtlinie.
 
„Die Qualitätssicherung arbeitet bei diesem für uns als Lebensmittelhändler enorm wichtigen Thema eng mit dem Strategischen Einkauf, REWE und PENNY zusammen. Unsere Mitarbeiter in den Märkten werden selbstverständlich entsprechend informiert. Denn auch bei solchen Themen sind unsere Mitarbeiter unsere Markenbotschafter und für unsere Millionen von Kunden erste Ansprechpartner“, fasst Dr. Klaus Mayer, Leiter der REWE Group-Qualitätssicherung, die Vorbereitungen auf Holding-Ebene zusammen.
 
Die LMIV bestimmt das Was, das Wo und das Wie der relevanten Angaben auf einer Produktpackung. Selbst die Schriftgröße ist geregelt. Die wesentlichen Neuerungen in Kürze:
 
Nährwertkennzeichnung wird Pflicht

Die Nährwertkennzeichnung, die bislang bis auf Ausnahmen freiwillig war (Ausnahme: ein Produkt wurde z.B. mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe, wie „light“ oder „ohne Zuckerzusatz“, ausgelobt) wird EU-weit nun zur Pflicht - diese Regelung gilt jedoch erst ab 13. Dezember 2016. Dann müssen der Brennwert sowie sechs Nährstoffe - die jeweiligen Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz - angegeben werden. Nur wenige Ausnahmen bestehen danach weiterhin, beispielsweise für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, lose Ware und unverarbeitete Erzeugnisse.
 
Allergenkennzeichnung auch bei loser Ware

Zukünftig muss auch bei loser Ware über die Verwendung von Allergenen informiert werden. Bisher ist sie nur auf Lebensmitteln in Fertigpackungen verpflichtend. Wie die Allergenkennzeichnung genau aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Dies muss eine nationale Verordnung regeln.
 
Bestimmte Fleischsorten müssen Herkunft nachweisen

Eine neue Herkunftskennzeichnung wurde für Frischfleisch bestimmter Sorten eingeführt. Bislang mussten nur bei Rindfleisch sehr detaillierte Angaben zu dessen Herkunft deutlich gemacht werden. In Zukunft muss auch bei Schweine-, Lamm-, Geflügel- und Ziegenfleisch angegeben werden, wo es herkommt (Angaben zum Ort der Aufzucht und der Schlachtung). Diese Pflichtkennzeichnung betrifft frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch - sie gilt aber nicht für verarbeitete Fleischerzeugnisse.
 
Imitate und Stücke werden angegeben

Bei so genannten Lebensmittelimitaten, wie Fischersatz Surimi, muss zukünftig deutlich und gut lesbar angegeben sein, welcher Bestandteil teilweise oder vollständig ersetzt wurde. Neben dem Produktnamen wird auf den Ersatzstoff hingewiesen. Der eindeutige Begriff „Imitat“ wird aber nicht auf der Packung stehen. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, es handele sich um ein gewachsenes Stück, die aber aus kleineren Stücken zusammengesetzt sind, tragen den Hinweis “aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder „aus Fischstücken zusammengefügt“.
 
Online-Shop: Kennzeichnung Pflicht

Die Goldgräberstimmung, die beim Internet- und Versandhandel mit Essbarem herrschte, war auch bei den Kennzeichnungsregeln spürbar: Es gab bislang so gut wie keine. Das soll sich mit der LMIV ändern. Für den Online-Lebensmittelhändler gelten dann dieselben Informationsanforderungen wie im Supermarkt um die Ecke: Werden Lebensmittel per Online-Handel gekauft, so müssen Pflichtkennzeichnungen wie die Zutatenliste und die Nährwertkennzeichnung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichtend ist. Die Regelungen der LMIV gelten für Webseiten und mobile Apps.
 

Zeige mir alle News | Zeige mir alle Artikel
Mein Kommentar
Kommentieren
Newsletter
Artikel weiterempfehlen

Dieser Beitrag hat Ihnen gefallen?
Dann empfehlen Sie ihn doch Ihren Kollegen weiter.