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ArticleId: 47newsNiederlage für Tui: Zwei Klauseln, mit denen sich der Reiseveranstalter die endgültigen Flugzeiten bei Pauschalreisen offen halten wollte, sind unzulässig. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.https://one.rewe-group.com/fileadmin/_processed_/b/b/csm_21977350_standard_72c5a16764.jpgMehr Rechte für UrlauberBGH-Urteil zu Flugzeiten
BGH-Urteil zu Flugzeiten (Foto: © gradt - Fotolia.com - Verspätungen Ankunft)
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Touristik
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BGH-Urteil zu Flugzeiten
Mehr Rechte für Urlauber

Niederlage für Tui: Zwei Klauseln, mit denen sich der Reiseveranstalter die endgültigen Flugzeiten bei Pauschalreisen offen halten wollte, sind unzulässig. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Reiseveranstalter müssen sich bei Pauschalangeboten generell an die Flugzeiten halten, die sie in den Reiseunterlagen genannt haben, und können diese nur in Ausnahmefällen ändern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden und gab damit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht, der gegen Europas größten Reiseveranstalter Tui geklagt hatte. Demnach darf sich Tui die endgültige Festlegung der Flugzeiten nicht prinzipiell vorbehalten. Klauseln wie „voraussichtlicher Abflug" oder „endgültige Flugzeit obliegt dem Veranstalter" seien unzulässig, urteilte der BGH.

Reisende dürfen Planungssicherheit erwarten

In ihrer Urteilsbegründung argumentieren die Richter, diese Klauseln ermöglichten es dem Reiseanbieter, „vorläufige Flugzeiten" beliebig und ohne sachlichen Grund zu ändern. Dadurch könne sich der Veranstalter seinen vertraglichen Verpflichtungen entziehen. Der Kunde erwarte jedoch zu Recht Sicherheit bei seiner Planung, hieß es. Zeiten, die in den Reiseunterlagen genannt werden, müssten generell eingehalten werden. Reiseunternehmen hätten zwar ein berechtigtes Interesses daran, Flugzeiten ändern zu können. Aber auch vorläufige Zeitfenster dürften nicht völlig aufgehoben werden. Wenn sachliche Gründe, wie etwa eine Naturkatastrophe oder politische Unruhen in einem Reiseland vorliegen, dürfen die Reiseveranstalter den Reiseplan verändern.

Für die Reiseveranstalter der DER Touristik hat die BGH-Entscheidung derzeit keine Bedeutung. „Die DER Touristik folgt in ihren Reisebedingungen der Konditionempfehlung des Deutschen Reiseverbandes (DRV). Nach der entsprechenden Formulierung können Reiseveranstalter unter eng definierten Bedingungen Flugzeiten auch nach der Reisebuchung ändern. Dies wendet die DER Touristik nur in unvermeidbaren Ausnahmefällen an, die den engen rechtlichen Vorgaben entsprechen,“ erklärt Tobias Jüngert, Leiter Unternehmenskommunikation DER Touristik.

Tui will Kosten weitergeben

Als Konsequenz aus dem Urteil will Tui ab Frühjahr 2014 möglicherweise seine Preise erhöhen. Da man durch den Richterentscheid künftig nur sehr eingeschränkt auf Nachfrageschwankungen reagieren könne, sei man gezwungen, einen Teil dieser Kosten an die Verbraucher weiterzugeben, kommentierte das Unternehmen die richterliche Entscheidung.

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