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Urlaub nur noch für Reiche?
ArticleId: 2384magazineNoch ist das Urteil nicht veröffentlicht. Doch es scheint final: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil zur so genannten Urlaubssteuer gekippt. Der Tourismusbranche würden damit Rückzahlungen von über einer Milliarde Euro erspart bleiben – und ein riesiger Stein vom Herzen fallen.https://one.rewe-group.com/fileadmin/_processed_/9/2/csm_BFH_Urteil_gegen_Urlaubssteuer_mgt_st_ccea6f472f.jpgMilliarden-Ersparnis für TourismusbrancheBFH-Urteil gegen Urlaubssteuer
Getty Images | Leonid Andronov
Lesedauer: 1 Minute
BFH-Urteil gegen Urlaubssteuer
Milliarden-Ersparnis für die Tourismusbranche
von Sylvia Hannstein

Noch ist das Urteil nicht veröffentlicht. Doch es scheint final: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil zur so genannten Urlaubssteuer gekippt. Der Tourismusbranche würden damit Rückzahlungen von über einer Milliarde Euro erspart bleiben – und ein riesiger Stein vom Herzen fallen.

Wie versteuert man den Einkauf von Hotelzimmern? Diese trocken anmutende Frage erhitzt seit Jahren die Gemüter der Tourismusbranche. Kein Wunder, bei der Antwort geht es um Milliarden: Hotelkontingente zählen zum Anlagevermögen, entschied unlängst das Finanzgericht Münster gegen Frosch Sportreisen, und müssten entsprechend versteuert werden. Das Urteil bedeute rund 1,2 Milliarden Euro Steuer-Nachzahlung für die Branche, rechnet der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) vor. Hinzu käme „eine jährliche Mehrbelastung von rund 230 Millionen Euro“.

Frosch hatte gegen das Urteil Einspruch eingelegt – mit der Unterstützung der gesamten Tourismuswirtschaft im Rücken. Verbände und Veranstalter hatten aufbegehrt und mobil gemacht. „Die vielen, überwiegend kleinen und mittelständischen Betriebe sind durch die Rückstellungen für die Urlaubssteuer stark belastet“, formulierte es zum Beispiel BTW-Präsident Michael Frenzel. Zum anderen sei eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen nicht rechtens, so der BTW. Der Vorab-Einkauf von Hotelzimmerkontingenten sei nicht mit einer Anmietung vergleichbar, sondern – ähnlich wie der Einkauf von Flugkontingenten – als Reisevorleistung zu verstehen. Und unterliege ergo nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Das sieht der Bundesfinanzhof offenbar genauso und gab der Revision von Frosch Sportreisen jetzt statt. Doch bislang ist der Jubel in der Branche noch vergleichsweise verhalten. Schließlich, so heißt es zum Beispiel bei den Kollegen von DER Touristik, liege bis dato weder eine offizielle Mitteilung noch eine Urteilsbegründung des BFH vor. Wenn es aber soweit ist, wird sicher auch in Köln und Frankfurt die Erleichterung groß sein: „Eine Absage des Bundesfinanzhofs an die umstrittene Praxis der Finanzbehörden wäre ein Durchbruch!“

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